Aufenthaltsabgabe

Beschreibung Grundlage der Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt von nicht ansässigen Personen...

Veröffentlichungsdatum:

01.01.2022

Lesedauer

2 Minuten

Themen
Kategorien

Beschreibung

Beschreibung
Grundlage der Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt von nicht ansässigen Personen zu touristischen Zwecken in Wohneinheiten auf dem Gemeindegebiet.

Für wen
Personen, die Eigentümer/innen, Nutznießer/innen (= Fruchtgenuss), Mieter/innen oder Entleiher/innen von Wohnungen auf dem Gemeindegebiet von Bruneck sind, die selbst aber ihren festen Wohnsitz außerhalb der Gemeinde Bruneck haben, sind verpflichtet bei der Stadtgemeinde Bruneck eine Erklärung für jede Liegenschaft einzureichen und die entsprechende Abgabe zu entrichten. Die Aufenthaltsabgabe ist somit von jenen Personen geschuldet, die sich im Laufe des Jahres zeitweilig zu touristischen Zwecken (als solche gelten Aufenthalte, die nicht aus Arbeits- bzw. Studiengründen erfolgen) in Wohneinheiten (= Villen, Wohnungen und Unterkünfte im Allgemeinen) im der Gemeinde aufhalten, die nicht ihre Ansässigkeitsgemeinde ist.

So geht's
Füllen Sie das Formular „Meldung einer Wohneinheit“ aus und geben Sie es persönlich in der Dienststelle Steuern und Gebühren ab, oder senden Sie es per E-Mail (mit einer Kopie des Personalausweises) an steuern@gemeinde.bruneck.bz.it oder per Post an Dienststelle Steuern und Gebühren, Rathausplatz 1, 39031 Bruneck.

Grundlage der Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Wohneinheiten auf dem Gemeindegebiet von Personen, die nicht in der Gemeinde ansässig sind. Die Aufenthaltsabgabe wird vom D.P.R.A. vom 24. Juni 1983 Nr. 4/L, D.P.R.A. vom 20. Oktober 1988, Nr. 29/L bzw. vom Landesgesetzes vom 16. Dezember 1994, Nr. 12 geregelt.

Je nach Standort, Ausstattung und Beschaffenheit der Wohneinheit wird die Aufenthaltsabgabe durch Beschluss des Gemeindeausschusses aufgrund der eingegangenen Meldung in eine der vier möglichen Kategorien eingestuft. Liegt keine Meldung vor, so wird die Wohneinheit von Amts wegen eingestuft. 
Die Abgabe bezieht sich auf das gesamte Kalenderjahr und wird unabhängig von der Anzahl der Personen, die in den Unterkünften gewohnt haben, und von der Zahl der Nächtigungen angewandt.

Was ist notwendig
Ausgefülltes Formular „Meldung einer Wohneinheit

Fristen und Fälligkeiten
Die Meldung muss innerhalb 31. Dezember des jeweiligen Jahres ab Eigentumserwerb erfolgen und gilt auch für die folgenden Jahre, sofern der Gemeinde keine Änderungen mitgeteilt werden. Dies gilt auch für Verbesserungen, die sich auf die Einstufung der Wohneinheiten auswirken.

Kosten
Die Abgabe ist einheitlich und jährlich und setzt sich wie folgt zusammen:

  • aus der Grundabgabe, bezogen auf die Kategorie, in die die Wohneinheit eingestuft ist;
  • aus einer je nach Größe und Kategorie der Wohneinheit veränderlichen Zusatzabgabe pro m² Nutzfläche

Dienstbedingungen
Lesen Sie hier sämtliche Informationen zur Aufenthaltsabgabe.

Zuständige Organisationseinheit
Steuern und Gebühren

Formular
Meldung einer Wohneinheit

Kontakt

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 03.03.2025, 11:38 Uhr