Handel auf öffentlichem Grund - Märkte

Beschreibung Vorgangsweise, um eine mobile Verkaufstätigkeit in Form von Wanderhandel (Märkte, Messen)...

Veröffentlichungsdatum:

01.01.2022

Lesedauer

3 Minuten

Themen
Kategorien

Beschreibung

Beschreibung
Vorgangsweise, um eine mobile Verkaufstätigkeit in Form von Wanderhandel (Märkte, Messen) auf öffentlichem Grund aufzunehmen, zu ändern oder einzustellen.

Für wen
Handelstreibende, die eine Einzelhandelstätigkeit auf öffentlichem Grund (Wanderhandel) aufnehmen wollen oder diese bereits ausüben.

So geht's
Unter Handel auf öffentlichem Grund bzw. Wanderhandel versteht man den Einzelhandel mit Waren und der Verabreichung von Speisen und Getränken auf öffentlichen oder auf privaten Flächen, über welche die Gemeinde verfügt, unabhängig davon, ob sie entsprechend ausgestattet und überdacht sind oder nicht.

Wer beabsichtigt, Handel auf öffentlichem Grund auf einem mit Konzession vergebenen Standplatz oder im Wanderhandel zu betreiben, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde oder der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.

Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt auch zur Ausübung des Wanderhandels und zur Besetzung von Marktstandplätzen, welche vom/von der Konzessionsinhaber/in vorübergehend nicht genutzt werden und zur Teilnahme an Jahrmärkten auf dem gesamten Staatsgebiet.

In der Stadtgemeinde Bruneck ist der Wanderhandel in folgenden Straßen und Plätzen verboten:
Oberragen, Stadtgasse, Graben, Josef-Ferrari-Straße, Europastraße, Gilmplatz, Rathausplatz (Ausnahme ist der Wochenmarkt), Kapuzinerplatz, Seilbahnstraße, Reiperting, Prack-zu-Asch-Straße und Tschurtschenthalerpark.

In Bruneck findet der Wochenmarkt an jedem Mittwoch am Rathausplatz statt. Die Jahrmärkte hingegen werden am Stegener Marktplatz abgehalten.

Marktkalender: https://www.buergernetz.bz.it/civis/de/marktkalender.asp

Folgende Meldungen erfolgen ausschließlich über den Einheitsschalter SUAP:

  • Beginn, Ausübung, Beendigung der Tätigkeit
  • Mitteilung des Verzichts auf die Standplatzkonzession
  • Meldung der Abwesenheit vom Markt 
  • Nachfolge in der Tätigkeit des Handels auf öffentlichen Flächen mit Standplatzkonzession oder in Form von Wanderhandel
  • Änderung des Warensektors
  • Antrag um Erneuerung/Änderung der Standplatzkonzession
  • Ernennung und/oder Änderung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin
  • Änderungen der Personen, des Rechtsitzes, der Firmenbezeichnung, Veräußerung von Anteilen
  • Mitteilung über die ordnungsgemäße Beitragszahlung - DURC
  • mit der Tätigkeit verbundene Maßnahmen.

Was ist notwendig
Wer die Handelstätigkeiten aufnehmen und ausüben will, muss die Voraussetzung der Zuverlässigkeit haben, das heißt folgende Bedingungen erfüllen: 

  • darf nicht zum/zur Gewohnheitsverbrecher/in, gewerbsmäßigen Verbrecher/in oder Hangverbrecher/in erklärt worden sein, es sei denn, es wurde die Wiedereinsetzung in die früheren Rechte gewährt;
  • darf nicht wegen eines nicht fahrlässigen Verbrechens, für das eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorgesehen ist, rechtskräftig verurteilt worden sein oder, bei Verurteilung, keine höhere Strafe als die gesetzliche Mindeststrafe erhalten haben;
  • darf nicht wegen eines der Verbrechen laut zweitem Buch VIII. Titel II. Kapitel des Strafgesetzbuchs oder wegen Hehlerei, Geldwäscherei, betrügerischer Zahlungsunfähigkeit, betrügerischen Bankrotts, Wucherei, Raubes, Gewaltverbrechen gegen Personen oder Erpressung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein;
  • darf nicht wegen einer strafbaren Handlung gegen die Hygiene und die öffentliche Gesundheit, einschließlich der Verbrechen laut zweitem Buch VI. Titel II. Kapitel des Strafgesetzbuchs, rechtskräftig verurteilt worden sein;
  • darf nicht in den fünf Jahren vor Tätigkeitsbeginn zweimal oder öfter wegen betrügerischer Handlungen bei der Zubereitung oder beim Handel mit Lebensmitteln, die von Sondergesetzen vorgesehen sind, rechtskräftig verurteilt worden sein;
  • darf nicht einer der Maßnahmen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, oder einer Sicherungsmaßnahme unterliegen;
  • darf nicht von Verboten, Verfall oder Aussetzung laut Artikel 67 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, betroffen sein.

Was Sie erhalten
Die Genehmigung, Einzelhandel auf öffentlichem Grund zu betreiben. 

Fristen und Fälligkeiten
Nach der Übermittlung der Tätigkeitsmeldung (ZMT) über das SUAP-Portal kann die Tätigkeit sofort aufgenommen werden. Die Ortspolizei hat 60 Tage Zeit, um zu prüfen, ob die Angaben in der Tätigkeitsmeldung korrekt sind.

Kosten
Diese finden Sie in der Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen und über die Vermögensgebühr für Konzessionen für Besetzungen auf Märkten festgehalten.

Zugang zum Dienst
Über die Ortspolizei und die SUAP-Seite erhalten Sie Zugang zum Dienst.

Zuständige Organisationseinheit
Ortspolizei - Verwaltungs- und Handelspolizei
Inspektor Andrea Marietti  +39 0474 545930

Kontakt

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 28.02.2025, 11:26 Uhr