Übertretung der Straßenverkehrsordnung - Rekurs

 Beschreibung Gegen Vorhaltungsprotokolle der Straßenverkehrsordnung gibt es verschiedene Rekursmöglichkeiten....

Veröffentlichungsdatum:

01.01.2022

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2 Minuten

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Beschreibung

 Beschreibung
Gegen Vorhaltungsprotokolle der Straßenverkehrsordnung gibt es verschiedene Rekursmöglichkeiten.

Für wen
Für alle Personen, die ein Vorhaltungsprotokoll wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung erhalten haben.

So geht's
Wenn Sie der Meinung sind, eine Strafe der Straßenverkehrsordnung zu Unrecht erhalten zu haben, empfehlen wir Ihnen, sich zunächst direkt mit der ausstellenden Polizeibehörde in Verbindung zu setzen, um die Möglichkeit einer Archivierung von Amts wegen zu besprechen. Wird eine Archivierung abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit eines Rekurses an das örtlich zuständige Regierungskommissariat/Präfektur oder an das örtlich zuständige Friedensgericht zu stellen. 

Falls Sie einen „Strafzettel“ von einer Ortspolizei nach Hause geschickt bekommen, obwohl Sie mit ihrem Fahrzeug nie in dieser Gemeinde waren, finden Sie hier zusätzliche Informationen und einen Musterbrief für den Rekurs.

Was ist notwendig
Der Rekurs/Einspruch kann nur von jener Person eingereicht werden, welche der/die Empfänger/in des Vorhaltungsprotokolls ist (Fahrzeugeigentümer/in, Lenker/in, Verursacher/in der Übertretung, Verantwortliche/r des/der Minderjährigen,…). 
Es muss ein schriftliches Dokument mit der Begründung (Wieso ist die Strafe Ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt?) eingereicht werden.
Eine Vorlage für den Rekurs an das Regierungskommissariat gegen Strafen ausgestellt von der Ortspolizei Bruneck finden Sie hier: Rekurs gegen ein Vorhaltungsprotokoll - Musterbrief

Was Sie erhalten
Bei Rekursen an das Regierungskommissariat/Präfektur erhalten Sie eine Verfügung zugestellt, mit welcher die Verwaltungsstrafe entweder annulliert oder bestätigt wird. 
Bei Einsprüchen vor dem Friedensgericht erlässt das Friedensgericht ein Urteil, mit welchem die Verwaltungsstrafe entweder annulliert oder bestätigt wird. 

Fristen und Fälligkeiten
Rekurse an das Regierungskommissariat/Präfektur: 60 Tage ab Zustellung des Vorhaltungsprotokolls.
Einsprüche an das örtlich zuständige Friedensgericht: 30 Tage ab der Zustellung des Vorhaltungsprotokoll (60 Tage, wenn der/die Betroffene den Wohnsitz im Ausland hat).

Kosten
Rekurse an das Regierungskommissariat/Präfektur: 
Keine Kosten für die Einreichung des Rekurses. Falls der Rekurs aber abgelehnt wird, verdoppelt sich der ursprünglich geschuldete Strafbetrag.

Einsprüche beim Friedensgericht:
Gerichtsgebühr von derzeit mindestens 43,00 €. Falls der Einspruch abgelehnt wird, verfügt das Gericht die Höhe der zu zahlenden Verwaltungsstrafe und zudem eventuell auch die Zahlung von weiteren Gerichtsspesen und Spesenerstattung an die Gegenpartei.

Zugang zum Dienst
Bei Verwaltungsstrafen ausgestellt von der Ortspolizei Bruneck:

  • Der Rekurs an das Regierungskommissariat/ Präfektur kann entweder im Büro der Ortspolizei Bruneck abgegeben werden oder mittels Einschreiben, bzw. zertifizierter E-Mail (PEC) an das Regierungskommissariat für die Autonome Provinz Bozen-Südtirol geschickt werden.
  • Der Einspruch an das Friedensgericht muss direkt im Amt des Friedensrichters Bruneck eingereicht werden.

Bei Verwaltungsstrafen ausgestellt von anderen Polizeikommandos:

  • Der Rekurs an das Regierungskommissariat/Präfektur kann mittels Einschreiben, bzw. zertifizierter elektronischer Post (PEC) entweder an die ausstellende Polizeibehörde oder direkt an die örtlich zuständige Präfektur/Regierungskommissariat geschickt werden.
  • Der Einspruch an das Friedensgericht muss direkt im Amt des örtlich zuständigen Friedensgerichts eingereicht werden.

Zuständige Organisationseinheit
Ortspolizei

Kontakt

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 28.02.2025, 11:34 Uhr