Die Stadtgemeinde Bruneck macht von der im Artikel 1, Absatz 229 des Gesetzes vom 29. Dezember 2022, Nr. 197 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Bestimmungen von Artikel 1, Absatz 227 und folglich die Bestimmungen von Artikel 1, Absatz 228 in Bezug auf den teilweisen Erlass von Schulden bis zu 1.000,00 Euro, die in den der staatlichen Einhebungsagentur (derzeit Agentur für Einnahmen-Einzug ADER) vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2015 anvertrauten Lasten eingetragen sind, nicht anzuwenden.
Der Gemeindeausschuss hat dies mit Beschluss Nr. 13 vom 23.01.2023 festgelegt.