Das Informationsblatt erläutert, dass ein Rekurs ist nur gegen ein Vorhaltungsprotokoll möglich, nicht gegen einen Hinweiszettel am Fahrzeug. Der Rekurs kann entweder beim Regierungskommissär oder alternativ beim Friedensgericht eingereicht werden. Für beide Wege gelten unterschiedliche Fristen und Verfahrensregeln, insbesondere hinsichtlich der Beilagen und der Zuständigkeit. Im Fall einer Ablehnung durch den Regierungskommissär kann eine Zahlung in doppelter Höhe der ursprünglichen Strafe zuzüglich Verfahrenskosten angeordnet werden.