Gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 10.04.1951, Nr. 287 werden in jeder Gemeinde durch eine Kommission, bestehend aus dem Bürgermeister oder dessen Vertreter und zwei Gemeinderäten/Gemeinderätinnen, zwei gesonderte Verzeichnisse der Staatsbürger/innen mit Wohnsitz im Gemeindegebiet erstellt, die die Voraussetzungen für das Amt eines Laienrichters / einer Laienrichterin beim Schwurgericht bzw. beim Schwurgericht zweiter Instanz besitzen.
Die Kommission wird vom Gemeinderat ernannt.