Gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 10.04.1951, Nr. 287 werden in jeder Gemeinde durch eine Kommission, bestehend aus dem Bürgermeister oder dessen Vertreter und zwei Gemeinderäten, zwei gesonderte Verzeichnisse der Staatsbürger mit Wohnsitz im Gemeindegebiet erstellt, die die Voraussetzungen für das Amt eines Laienrichters / einer Laienrichterin beim Schwurgericht bzw. beim Schwurgericht zweiter Instanz besitzen.
Die Kommission wird vom Gemeinderat ernannt.